§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bad Krozinger Bürgerforum“ und hat seinen Sitz in Bad Krozingen. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Staufen eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Bad Krozinger Bürgerforum e.V.“, („KBF“).

 

§ 2

Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürger, die sich ohne die Bindung an politische Parteien aktiv für eine bürgernahe, sachbezogene, umweltbewusste und zukunftsorientierte Mitgestaltung des öffentlichen (politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen ) Lebens in der Gemeinde Bad Krozingen einsetzen wollen.

Der Verein sieht seinen Hauptzweck

– sowohl darin, parteiunabhängig, zeitnah und umfassend über die

kommunalpolitischen Entscheidungsprozesse in der Gemeinde Bad Krozingen zu

informieren,

– sowie darin, die Bürgerschaft in die politische Willensbildung der Gemeinde Bad

Krozingen mit einzubeziehen, in dem der Verein ihr Möglichkeiten der Mitwirkung

und Einflussnahme auf die Entwicklung der Gemeinde anbietet, die über die aktive

Teilnahme an den politischen Wahlen hinausgehen.

– sowie in der Teilnahme an kommunalpolitischen Wahlen in Bad Krozingen.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Maßnahme der politischen Willensbildung sowie der politischen Bildung und Information verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Krozingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 3

Kommunalpolitisches Programm und Geschäftsordnung

 

(1)       Zur Festlegung der inhaltlichen Ziele des „Bad Krozinger Bürgerforum e. V.“ ist in themenbezogenen Arbeitskreisen unter Einbeziehung interessierter Bürger ein kommunalpolitisches Programm zu formulieren, welches von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet und geändert werden kann.

Das kommunalpolitische Programm ist kontinuierlich weiterzuentwickeln und fortzuschreiben, mindestens jedoch alle 5 Jahre.

(2)       Zur Festlegung der Verfahrensregeln bei der politischen Meinungsbildung kann die Mitgliederversammlung ebenfalls mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Geschäftsordnung verabschieden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die in Bad Krozingen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz haben, die Ziele des „Bad Krozinger Bürgerforum e.V.“ unterstützen und nicht in einer politischen Partei aktiv tätig sind.

(2)       Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4)       Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides, die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über diesen Aufnahmeantrag zu entscheiden hat. Die Mitglieder-versammlung ist ebenfalls nicht verpflichtet, bei einer weiteren Ablehnung dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5)       Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder Tod.

a)        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

b)        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung

von Beiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist und mit der dritten Mahnung die

Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde.

c)         Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen und das Ansehen des Vereins

verletzt oder in einer politischen Partei aktiv tätig wird, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit einer ¾ Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die bei fristgerechter Berufung endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressereferenten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB ist nur der Vorsitzende.

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig; soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Streichung und Ausschluss

von Mitgliedern.

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, (Ausnahme siehe § 5 Abs. 5c), darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

(2)       Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondre:

a. Die Wahl des Vorstandes (auf Antrag in geheimer Wahl)

b. Die Wahl von zwei Kassenprüfern

c. Die Verabschiedung des kommunalpolitischen Programms

d. Die Verabschiedung einer Geschäftsordnung

e. Die Aufstellung der Kandidaten für Gemeinderatswahlen oder sonstige

kommunalpolitische Wahlen

f. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g. Die Änderung der Vereinssatzung

h. Die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

(3)       In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal statt. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe und Zweck der Versammlung schriftlich an den Verein stellt.

(4)       Eine Mitgliederversammlung findet des weiteren zur Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen zu kommunalpolitischen Wahlen statt. Diese werden in geheimer Wahl gewählt, wobei über die einzelnen Listenlätze jeweils gesondert abgestimmt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht niemand die absolute Mehrheit der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt; bei mehreren Kandidaten bzw. Kandidatinnen als Stichwahl zwischen den Beiden mit den meisten Stimmen. Für den Fall der Stimmengleichheit bei diesem weiteren Wahlgang entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin.

(5)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

(6)       Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung im Gemeindeanzeiger, bei auswärtigen Mitgliedern durch Brief. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der angekündigten Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(7)       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

(1)       Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereines“ mindestens 2/3  der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung ist geheim zu erfolgen.

 

(2)       Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 11

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1993 beschlossen.

Eine Änderung erfolgte laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7.Mai 1996 unter

Punkt 9 „Mitgliederversammlung“. Eine weitere Änderung erfolgte auf der Mitgliederver-sammlung vom 13.09.3013 unter den Punkten § 5.1 und  § 5.5 c) „Mitgliedschaft“ und die Zahl der Beisitzer wurde von vorher vier auf nunmehr fünf Beisitzer erhöht.

 

 

 

Bad Krozingen, den 13.09.2013.